Gewährleistungsbedingungen:
§1 Die der Gewährleistung unterliegenden Teile
Die Gewährleistung bezieht sich auf die in der Rechnung genannten Ersatzteile (Motoren / Getriebe
Nebenaggregate bzw. Motorenteile). Sie beginnt mit dem Rechnungsdatum und endet nach 12
Monaten
Keine Gewährleistung besteht für
normalen Verschleiß und normale Abnutzung
Teile, die vom Hersteller nicht zugelassen sind
Betriebs- und Hilfsstoffe, wie Kraftstoffe, Filtereinsätze, Kühl- und Frostschutzmittel,
Hydraulikflüssigkeit, Öle, Fette und sonstige Schmiermittel
Alle nicht direkt auf der Rechnung bzw. im Kaufvertrag bezeichneten Teile, auch wenn diese zu den in
der Rechnung genannten Baugruppen gehören wie z.B.: Dichtungen, Dichtungsmanschetten,
Wellendichtringe, Schläuche, Rohrleitungen, Zündkerzen, Glühkerzen, Schrauben, Stehbolzen,
Zahnriemen, Simmeringdichtung für Kurbelwelle an Stirn und Getriebeseite, Simmerdichtung für
Nockenwelle, Nebenaggregate.
§2 Inhalt der Gewährleistung, Ausschlüsse
verliert ein Teil innerhalb der Gewährleistungsdauer unmittelbar und nicht infolge eines Fehlers nicht
gewährleisteter Teile seine Funktionsfähigkeit und wird dadurch eine Reparatur erforderlich, hat der
Käufer Anspruch auf Reparatur in dem nach diesen Bedingungen vorgesehenen Umfang.
Keine Gewährleistung besteht ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen für Schäden
durch Unfall, d.h. ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes
Ereignis;
durch mut- oder böswillige Handlungen, Entwendung, insbesondere Diebstahl, unbefugten Gebrauch,
Raub und Unterschlagung, durch unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag, Erdbeben
oder Überschwemmung sowie durch Brand oder Explosion;
durch Verwendung ungeeigneter Betriebsstoffe, Öl Mangel oder Überhitzung;
die dadurch entstehen, dass das Fahrzeug höheren als den vom Hersteller festgesetzten zulässigen
Achs- oder Anhängelasten ausgesetzt wurde;
für die ein Dritter aus Einbau- bzw. Reparaturauftrag eintritt oder einzutreten hat;
die aus der Teilnahme an Fahrtveranstaltungen mit Renncharakter oder aus den dazugehörigen
Übungsfahrten entstehen;
die durch die Veränderung der ursprünglichen Konstruktion des Fahrzeugs (z.B. Tuning) oder den
Einbau von Fremd- oder Zubehörteilen verursacht werden, die nicht durch den Hersteller zugelassen
sind;
durch Einsatz einer erkennbar reparaturbedürftigen Sache, es sei denn, dass der Schaden mit der
Reparaturbedürftigkeit nachweislich nicht in Zusammenhang steht.
Eine Gewährleistung erfolgt ferner nicht, wenn

die vom Hersteller vorgeschriebenen Wartungsarbeiten an der gewährleisteten Baugruppe nicht vom
Verkäufer oder mit dessen Einverständnis bei einem Kfz-Meisterbetrieb durchgeführt und auf Verlangen
belegt worden sind;
die Hinweise des Herstellers in der Betriebsanleitung zum Betrieb des Fahrzeuges nicht beachtet
worden sind;
am Kilometerzähler Eingriffe oder Manipulationen vorgenommen und ein Defekt oder Austausch nicht
unverzüglich angemeldet wurde;
der gewährleistungspflichtige Schaden nicht vor Reparaturbeginn gemeldet wurde;
gegen die Bestimmungen zur Abwicklung (§5) verstoßen worden ist;

der fachlich richtige Einbau der Baugruppe nicht mit einer Einbaurechnung von einem Kfz-
Meisterbetrieb nachgewiesen werden kann;

beim Einbau die Betriebsstoffe des gewährleisteten Bauteils (z.B. Motoröl, Getriebeöl, Hydrauliköl,
Frostschutzmittel usw.) nicht erneuert worden sind, sowie, Wellendichtringe von Stirn- und
Getriebeseite, bei Motoren mit Zahnriemensteuerung sämtliche Zahnriemen, Spannrollen, Umlenkrollen
sowie Wasserpumpe/n nicht erneuert worden sind.
§3 Geltungsbereich der Gewährleistung
Die Gewährleistung gilt auf dem Gebiet der europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, bei
vorübergehendem Aufenthalt außerhalb dieses Gebietes auch für Europa im geographischen Sinne.
§4 Umfang der Gewährleistung, Kostenbeteiligung
Die Gewährleistung umfasst die Reparatur gewährleisteter Teile nach Wahl des Gewährleistungsgebers
durch Ersatz (kostenlose Lieferung eines gleichwertigen Teils) oder Instandsetzung nach den
technischen Erfordernissen einschließlich der Lohnkosten für den Aus- und Einbau sowie Montage
nach den Arbeitszeitwerten des Herstellers. Die Lohnkosten sind jedoch auf 20% des Kaufpreises des
gewährleisteten Ersatzteils (Materialwert inklusive Frachtkosten, evtl. zuzüglich gesetzlicher MwSt., nur
wenn Frachtkosten auch beim Kauf ausgewiesen und berechnet wurden) beschränkt. Sollte eine
Lieferung eines gleichwertigen Teils durch den Verkäufer nicht möglich sein, und eine Zustimmung für
einen freien Teilebezug bzw. für eine Instandsetzung erteilt worden sein, beschränkt sich der
Gewährleistungsanspruch nur nach erfolgter Reparaturmaßnahme und nach Vorlage der
Reparaturrechnung beim Verkäufer für das Material insgesamt auf den Kaufpreis des gewährleisteten
Ersatzteils zuzüglich der oben definierten Lohnkosten.
Überschreiten nach Durchführung einer Instandsetzung die Materialkosten den Kaufpreis des
gewährleisteten Ersatzteils, so beschränkt sich der Gewährleistungsanspruch für das Material maximal
auf den Kaufpreis des gewährleisteten Ersatzteils. Die bei der Reparatur bzw. bei einer Instandsetzung
angefallenen Lohnkosten sind auf 20% des Kaufpreises des gewährleisteten Ersatzteils beschränkt.
Die Gesamtleistungen aus dieser Zusage sind auf 120% des Kaufpreises des gewährleisteten
Ersatzteils (Material maximal 100% und Lohnkosten maximal 20%) beschränkt. Den Differenzbetrag
trägt der Käufer als Selbstbehalt.
Unter die Gewährleistung fallen nicht
Kosten für Test-, Mess- und Einstellarbeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit einem
Gewährleistungspflichtigen Schaden anfallen;
der Ersatz von mittelbaren oder unmittelbaren Folgeschäden;

Kosten für Luftfracht.
Kosten für Nutzungsentschädigungen.

Werden gleichzeitig der Gewährleistung unterliegende Reparaturen und nicht der Gewährleistung
unterliegende Reparaturen und/oder Inspektionen durchgeführt, so wird die Dauer der
entschädigungspflichtigen Reparaturen mit Hilfe der Arbeitszeitwerte des Herstellers ermittelt.
Die Gewährleistung begründet nicht Ansprüche auf Wandlung (Rückgängigmachung des
Kaufvertrages) oder Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises).

§5 Abwicklung der Gewährleistung
Der Käufer hat einen Gewährleistungsschaden unverzüglich und immer vor Reparaturbeginn dem
Verkäufer zu melden und das Fahrzeug zur Reparatur bereitzustellen. Der Verkäufer führt die
Reparatur durch oder benennt einen geeigneten Reparaturbetrieb.
Ist eine Reparatur durch den Verkäufer nicht möglich (z.B. bei Auslandsaufenthalten), kann die
Reparatur nach vorheriger, ausdrücklicher Zustimmung des Verkäufers durch eine Fachwerkstatt
erfolgen. Die Reparaturrechnung muss dem Verkäufer innerhalb eines Monats seit Rechnungsdatum
vorgelegt werden. Aus der Reparaturrechnung müssen die ausgeführten Arbeiten, die Ersatzteilpreise
und die Lohnkosten mit Arbeitszeitrichtwerten im Einzelnen zu ersehen sein.
Der Käufer hat für die Feststellung des Schadens erforderliche Auskünfte zu erteilen und eine
Untersuchung der beschädigten Teile jederzeit zu gestatten. Ersetzte Teile müssen vom Käufer auf
Verlangen zur Verfügung gestellt werden.
Der Käufer hat eine schriftliche Schadensmeldung abzugeben und als Nachweis Rechnungsbelege
über durchgeführte Wartungsarbeiten im Original vorzulegen oder zu übersenden.
Der Käufer hat den Schaden nach Möglichkeit zu mindern und dabei die Weisungen des Verkäufers zu
befolgen.
§6 Gewährleistungsdauer
Die Gewährleistung beginnt mit dem Rechnungsdatum und endet bei gebrauchten Teilen nach 12
Monaten. Beim Austausch der gewährleisteten Baugruppe während dieses Zeitraums erlischt die
Gewährleistung zum Zeitpunkt des Austausches.
§7 Veräußerung
Bei Veräußerung des gewährleisteten Teiles bzw. des gesamten Fahrzeuges mit dem eingebauten,
gewährleisteten Teil während der Gewährleistungsdauer, kann der Käufer/Garantienehmer seine
Ansprüche aus dieser Garantie- oder Gewährleistungszusage an den Erwerber abtreten.
§8 Motorenkauf Getriebekauf
Bei allen Motoren oder Getrieben die im Tausch verkauft werden keine Leihwagen bzw. andere
Kraftfahrzeuge während der Bearbeitungsdauer von uns in Kauf genommen, die Leihgebühren muss
der Käufer tragen.
§9 Lieferzeit

Die Lieferzeit beträgt voraussichtlich 7-10 Werktage, da die Ware vorher bei unseren Zulieferern auf
Bestellung abgeholt werden muss. Anschließend durchlaufen diese Motoren diverse Prüfungen um die
Funktionstüchtigkeit zu garantieren.

Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein,
so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen
Bestimmungen tritt rückwirkend eine inhaltlich möglichst gleiche Regelung, die dem Zweck der
gewollten Regelung am nächsten kommt. Sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, bleibt die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Anstelle der
unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen